Damit dürfen Sie rechnen

Sowohl den Quick-Check als auch das Aufforderungsschreiben stellt Ihnen meinPflichtteil.de kostenlos als Service zur Verfügung. Auch durch das Verwenden des Aufforderungsschreibens entstehen Ihnen keine Anwaltskosten. Ein Mandatsverhältnis wird dadurch nicht begründet. meinPflichtteil.de übernimmt allerdings auch keine Haftung für die Inanspruchnahme dieses kostenlosen Angebots.

Sollten Sie sich nach Erhalt der Antwort des Erben dazu entscheiden, die Anwälte von meinPflichtteil.de mit der weiteren Geltendmachung Ihres Pflichtteilsanspruchs zu beauftragen, ist auch diese anwaltliche Tätigkeit in aller Regel für Sie kostenlos:

Unsere außergerichtliche Tätigkeit ist für Sie dann kostenlos, wenn

  • Sie das von uns zur Verfügung gestellte Aufforderungsschreiben verschickt haben,
  • es dem bzw. den Erben nachweisbar zugegangen und
  • die darin gesetzte Frist verstrichen ist.

Treffen diese Punkte zu, muss der Erbe die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstehenden Kosten tragen. Wir machen diese Kosten dann für Sie unmittelbar beim Erben geltend und verrechnen sie mit unserem Honorar. Sie müssen sich um nichts kümmern!

Im Rahmen einer gerichtlichen Tätigkeit müssen Sie unsere Kosten nur dann tragen, wenn Sie das Verfahren verlieren. Im Regelfall können wir vor Einleitung gerichtlicher Schritte aber sicherstellen, dass für Sie kein Kostenrisiko besteht. Denn in Pflichtteilssachen ist ein (teilweises oder vollständiges) Unterliegen des Pflichtteilsberechtigten nur denkbar, wenn

  • Sie gar keinen Pflichtteilsanspruch haben (also nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen oder nicht enterbt sind); dies prüfen wir aber vor Klageerhebung.
  • Sie zwar einen Pflichtteilsanspruch haben, dieser aber verjährt ist; auch dies prüfen wir vor Klageerhebung.
  • der Nachlass nicht ausreicht, um Ihre Ansprüche zu decken; das kann der Fall sein, wenn Sie Ansprüche gegen den/die Erben haben wegen Schenkungen des Erblassers an Dritte. In diesem Fall haben Sie dann aber Ansprüche gegen den Beschenkten.
  • Sie einen Betrag verlangen, der höher ist als derjenige, der Ihnen aufgrund der Auskünfte der Erben zusteht. Dies kann der Fall sein, wenn Sie von einem höheren Wert des Nachlasses ausgehen als die Erben (z.B. bei Grundstücken). In einem solchen Fall besprechen wir aber die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko vor Klageerhebung.

Sofern Sie gerichtliche Schritte einleiten, wird das Gericht einen Vorschuss für die Gerichtskosten verlangen, der sich nach der Höhe des Streitwerts (also dem geltend gemachten Wert Ihrer Ansprüche) richtet. Diese Kosten werden Ihnen allerdings vom Gegner erstattet, wenn Sie das Verfahren gewonnen haben (s.o.).


Ein allgemeines Kostenrisiko besteht für Sie abgesehen von den vorstehenden Konstellationen nur dann, wenn die Erben (z.B. aus finanziellen Gründen) nicht in der Lage sind, die Kosten zu erstatten. Dann müssen Sie die nach dem RVG entstandenen Kosten selbst tragen. Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei immer nach dem sogenannten Streitwert, hier also dem Betrag, den Sie von der Gegenseite (z.B. auf Basis der von ihr erteilten Auskünfte) verlangen. Leider ist das anwaltliche Gebührenrecht einigermaßen kompliziert. Sie können aber mit Hilfe des Gebührenrechners des Deutscher AnwaltVerein e.V. die entstehenden Gebühren grob selbst ausrechnen. Als Streitwert geben Sie dabei bitte den Wert des von Ihnen mit Hilfe unseres Quick-Checks ermittelten Betrages ein.